Statuten Naturschutzverein Arlesheim

1. Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

Art. 1.
Unter dem Namen «Naturschutzverein Arlesheim» besteht eine parteipolitisch und konfessíonel neutrale Vereinigung - mit Domizil
beim Präsidenten - und hat den Zweck, vorab auf dem Gemeindebann von Arlesheim auftauchende Arbeiten für die Biotopverbesse-
rung und Lebenserhaltung der Fauna und Flora aufzugreifen und zu erledigen.
Dieser Zweck soll erreicht werden:
a) Durch Werbung von Vereinsmitgliedern, die sowohl natürliche Personen, juristische Personen und auch öffentlich-rechtliche Institutionen sein können.
b) Durch Veranstaltung von Vorträgen, Exkursionen, Kolloquien, Kursen, Diskussionsabenden, Aktionen und tatkräftigen Fronarbeiten in Feld, Flur und Wald.
c) Durch Beschaffung der nötigen finanziellen Mittel zur Durchführung der unter b) aufgeführten Tätigkeiten.

2. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Art.2
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin an den Vorstand. Es können sowohl Einzeln-ıitglieder, Ehepaare,
Jugendliche (bis vollendetem 17. Altersjahr) wie auch Kollektivmitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Durch den Beitritt anerkennt jedes Mitglieddiese Statuten. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Präsidenten schriftlich zu Handen des Vorstandes mitzuteilen.

Art. 3
Mitglieder, die dem Interesse des Vereins zuwiderhandeln oder sonst zu begründeten Klagen Anlass geben, ferner solche, welche die Jahresbeiträge wiederholt säumig sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen Berufung an die nächste Generalversammlung eingelegt werden. Vorstand und Generalversammlung sind nicht verpflichtet, für ihre Entscheide Gründe anzugeben.

Art. 4
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 5
Zur Bestreitung der Ausgaben des Vereins sowie zur Äufnung eines Vereinsvermögens wird von den Mitgliedern ein jährlicher Beitrag
erhoben, der jeweils an der Generalversammlung festgesetzt wird.

Art. 6
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereínsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 7
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle

3. Die Generalversammlung

Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, wenn möglich im ersten Quartal statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die schriftlichen Einladungen zur ordentlichen oder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung müssen unter Bekanntgabe der Traktanden spätestens einen Monat vorher zugestellt sein.

Art. 10
Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
1. Abnahme von Jahresbericht
2. Abnahme der Jahresrechnung und des Kontrollstellberichts
3. Wahl des Vorstandes, zweier Rechnungsrevisoren, sowie eines Ersatzrevisors auf die Dauer von drei Jahren

4. Festsetzung des Jahresbeitrags
5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mit-
glieder
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Revision der Statuten
8. Auflösung des Vereins


Anträge von Mitgliedern, die von der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind 14 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.


Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. Für alle Beschlüsse gilt das einfache Mehr.


Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.


Anträge auf Statutenrevision oder Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung bekanntgegeben werden. Zur gültigen Beschlussfassung ist bei Statutenänderungen eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmen erforderlich.

4. Der Vorstand

Art. ll
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern; und zwar aus:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Aktuar
4. Kassier
5. den Ressortleitern


Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers. die in ihre Ämter gewählt werden.

 

Wenn während der Amtsdauer ein Mitglied ausscheidet, so kann es bis zur nächsten Generalversammlung durch den Vorstand ersetzt
werden und muss von dieser ordentlich bestätigt werden. Das neue Mitglied tritt in die Amtsdauer des Ausgesclıiedenen ein.
Der Vorstand kann zur Beratung und Durchführung besonderer Geschäfte engere Ausschüsse ernennen und für sie geeignete Mitglieder bestimmen.


Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von mindestens fünf Mitgliedern so oft es die Geschäfte und deren Behandlung in gemeinsamer Beratung erfordern.


Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit vom mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei der Präsident den Stichentscheid hat. Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularwege oder aufgrund telephonischer Umfrage getroffen werden, wenn eine rasche Behandlung der Geschäfte dies nötig macht.

Art. 12
Der Vorstand hat alle Pflichten und Befugnisse, die nicht der Generalversammlung übertragen sind. Für diese Erfüllung der Pflichten
ist der Gesamtvorstand verantwortlich.

Art. 13
Der Vorstand besorgt die gesamte Geschäftsführung des Vereins als dessen leitendes und verwaltendes Organ und übt alle, der Generalversammlung nicht ausdrücklich vorbehaltenen Befugnisse aus. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und koordiniert alle durch die Zweckbestimmung des Vereins gegebenen Aufgaben.

Art. 14
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier.

5. Kontrollstelle

Art. 15
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Suppleanten und hat die per 31. Dezember abschliessende Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.


Mindestens ein Mitglied der Kontrollstelle muss an der Generalversammlung anwesend sein.


Jährlich scheidet der amtsälteste Revisor aus. Der Suppleant rückt als ordentlicher Revisor nach und die Generalversammlung wählt
einen neuen Suppleanten.

6. Schlussbestimmungen

Art. 16
Bei Auflösung des Vereins wird das allfällig vorhandene Vereinsvermögen an die Bürgergemeinde Arlesheim in treuhänderische Ver-
wahrung gegeben mit der Auflage, dies einem neu zu gründenden Verein in Arlesheim mit den gleichen Zielsetzungen zu übergeben.
Die Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.


Sofern diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften gemass ZGB Art. 60 ff.


Vorstehende Statuten sind durch die Gründungsversammlung des Vereins am 21. Januar 1989 genehmigt worden.


Arlesheim, den 21. Januar 1989


Namens des Naturschutzvereins Arlesheim


Der Präsident: Christian Schmassmann

Der Aktuar: Hermann Huber


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